Vorsorgestiftung der Zweigniederlassung Zürich der Hans Hassler AG

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Company Overview

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Swiss UID, VAT number:
CHE-109.722.867
Calendar
Date of incorporation:
1/6/1949
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Location:
Zürich
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Office:
Zürich
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Legal Form:
foundation

Previous Company Names

  • Vorsorgestiftung der Hans Hassler AG, Zürich

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No.Journal No.Journal dateSOGCSOGC datePage / ID
1(Transfer)(Transfer)
23610914.10.201520219.10.20152431751
32523325.07.201214630.07.20126790492
41993231.05.201110806.06.20116193044
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6445314.02.20073520.02.200726/3786576
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102178329.07.200314705.08.200319/1114454

Company Purpose

Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma (nachstehend Firma genannt) durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: a) an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; b) an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; c) im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Die Beiträge des Arbeitgebers können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesener Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat. Die Stiftung kann aus freien Stiftungsmitteln - im Rahmen der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer - auch Leistungserhöhungen und Einkaufssummen für Arbeitnehmer der Stifterfirma an diese oder andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen finanzieren. Im weiteren dürfen auch Beiträge für Sondermassnahmen, an den Sicherheitsfonds und Beitragszahlungen (inkl. Arbeitnehmeranteil) an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sofern dies in deren Reglement vorgesehen ist. Diese Beitragszahlungen dürfen den nach Artikel 331 Absatz 3 OR finanzierten Arbeitgeberbeitrag und jenen der Arbeitnehmer nicht übersteigen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.