Nobel BioCare Investments AG
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| No. | Journal No. | Journal date | SOGC | SOGC date | Page / ID |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 5506 | 09.02.2012 | 31 | 14.02.2012 | 6549238 |
| 2 | 1160 | 09.01.2012 | 8 | 12.01.2012 | 6500588 |
Company Purpose
1. Der Zweck der Gesellschaft ist: a. die Investition in Wertpapiere, einschliesslich Aktien, andere Beteiligungspapiere und Anleihen, in andere zinstragende Forderungenjeglicher Art und Währung, sowie die Aufnahme und Gewährung von Darlehen; b. der Erwerb oder die Schaffung von: (i) umsatzerzeugenden Geschäften aus der Veräusserung, Lizenzierung oder Vermietung von Urheberrechten, Patentrechten, Designrechten, Geschäftsgeheimnissen, Markenrechten oder ähnlichen Rechten; (ii) Lizenzgebühren oder Mieteinnahmen bezüglich Filmen oder industriellem, geschäftlichem oder wissenschaftlichem Gerät, sowie bezüglich dem Betrieb einer Mine oder eines Steinbruchs oder des Abbaus von natürlichen Ressourcen und Grundeigentum; (iii) geldwerten Gegenleistungen für technische Unterstützung; c. die direkte oder indirekte Investition in Grundstücke und der Erwerb, Besitz, Miete und Vermietung, Zerstückelung, Entwässerung, Neulandgewinnung, Entwicklung, Verbesserung, Kultivierung, Bebauung, Veräusserung,Verpfändung oder andere Nutzung als Sicherheit von Grundstücken sowie der Aufbau von Infrastrukturbauten wie Strassen, Leitungen und ähnlichen Bauten aufGrundstücken;d. der Handel mit Rohmaterialien, Mineralien, Metallen, organischen Stoffen, Halbfabrikaten und Endprodukten jeglicher Art und Bezeichnung, einschliesslich des Grosshandels, des Zwischenhandels, des Termin- und Wertpapierhandels sowie des Imports und Exports; e. die Wahrnehmung von Funktionen eines Agenten, Mäklers oder Handelsvertreters oder Vermittlers; f.der Einsatz als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft; g. die Eingehung von Garantien, Bürgschaften oder anderen Sicherungsgeschäften wie insbesondere Sicherungsübereignungen,Pfandrechtsgewährungen oder ähnlichen Belastungen von Vermögenswerten zur Sicherung von Verpflichtungen der Gesellschaft oder von Dritten. 2. Die Gesellschaft kann sämtlichen Handlungen vornehmen, die durch Zweckerreichung nützlich oder notwendig oder damit im weitesten Sinn vereinbar sind, einschliesslich der Beteiligung an anderen Projekten oder Gesellschaften.