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Servisa Supra Sammelstiftung ist eine Schweizer Stiftung mit Sitz in Basel, BS. Die eingetragene Tätigkeit fällt unter Pensionskassen und Pensionsfonds.
Registerbericht, generiert aus SHAB/SOGC-Fakten.
Früher: Servisa Supra Sammelstiftung für berufliche Vorsorge · Servisa Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken · (Servisa Supra Fondation collective des Banques Cantonales) (Servisa Supra Fondazione collettiva delle Banche Cantonali) · Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken · (Swisscanto Supra Fondation collective des Banques Cantonales) (Swisscanto Supra Fondazione collettiva delle Banche Cantonali) · (Swisscanto Supra Fondation collective des Banques Cantonales) (Swisscanto Supra Fondazione collettiva delle Banche Cantonali) (Swisscanto Supra Collective Foundation of the Cantonal Banks)
Die Stiftung bezweckt Massnahmen beruflicher Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausserhalb der im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen. Die Stiftung bezweckt im Weiteren die Durchführung von Verbandsvorsorgelösungen für Selbständigerwerbende ohne Personal. Die Stiftung führt insbesondere Sparkassen für die einzelnen bestehenden Vorsorgewerke nach Massgabe der für sie zur Verfügung stehenden Mittel und des besonderen Vorsorge-Reglementes. Zur Abdeckung der Todesfall-, Invaliditäts- und Langlebigkeitsrisiken kann die Stiftung für alle oder einzelne dieser Risiken Versicherungsverträge mit einem in der Schweiz konzessionierten Lebensversicherer abschliessen. Die Stiftung muss stets Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu welchen die der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern rechtlich verpflichtet sind oder die sie zusätzlich als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise ausrichten (wie Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke usw.). Die Vorsorgeleistungen für den Arbeitgeber müssen auf dieselben planmässigen Leistungen wie für seine Arbeitnehmer bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Tod beschränkt sein. Ermessensleistungen, die über die reglementarisch festgesetzten Leistungen hinausgehen, sind nur zugunsten von Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen in unverschuldeten Notlagen möglich.
Basel, BS
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