HG-Hörakustik AG ist eine Schweizer AG mit Sitz in Schwyz, SZ. Die eingetragene Tätigkeit fällt unter Einzelhandel mit Hörgeräten.
Registerbericht, generiert aus SHAB/SOGC-Fakten.
Die Gesellschaft bezweckt die Information und Beratung von Hörbehinderten sowie die Anpassung, die Reparatur und den Verkauf von Hörgeräten und Hilfsmitteln und das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch das Herstellen, die Reparatur und die Wiederherstellung von Otoplastiken und die Herstellung von Dentalmodellen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen, ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen.
Untere Steistegstrasse 2
6430, Schwyz, SZ
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Hörbehinderte Personen
HG-H¿rakustik AG
xn--hrgerte-grossmann-uqb15a.ch
Schnupperlehre als Hörsystemakustiker/in EFZ bei Amplifon Wil in Wil SG
berufswahl.zh.ch
Hörhilfe Zug AG
hoerhilfe-zug.ch
Wohnform Tschümperlin AG in Schwyz
pages24.ch
Akustik Schweiz Der Hörladen AG
derhoerladen.ch
IV. Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. Mehrkosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung. Die versicherte Person hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit bedarf. Eine versicherte Person hat nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen. Die beantragten Hörgeräte entsprechen einer notwendigen Versorgung, welche weder mit günstigeren – technisch nicht gleichwertigen – Geräten noch mit dem von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Zusatzgerät erreicht werden kann. Der Grundsatz der Einfachheit ist vorliegend nicht verletzt, da der voraussichtliche Erfolg durch die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. dazu BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3 m.H.). Der in eigener Sache prozessierende Anwalt hat nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die kumulativ geforderten Voraussetzungen (BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d) sind in casu nicht alle erfüllt.
ur.ch
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