Familien-Unterstützungsfond der Familie Beck im Beckenhofe zu Sursee
Company Overview
Management
Franziska Beck
Risch
Member of the foundation board + manager (non-member of the foundation board)
Joint signing authority (any two to sign)
Bettina Beck Bertschmann
Horw
Member of the foundation board
Joint signing authority (any two to sign)
Felix Beck
Zug
Chairperson of the foundation board
Joint signing authority (any two to sign)
Sabin Beck
Luzern
Member and secretary of the foundation board
Without signing authority
Building smart people network graph...
Fetching people and their companies
| No. | Journal No. | Journal date | SOGC | SOGC date | Page / ID |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 8059 | 21.09.2022 | 186 | 26.09.2022 | 1005568718 |
| 2 | 3291 | 12.04.2021 | 72 | 15.04.2021 | 1005149905 |
Company Purpose
Die Stiftung bezweckt die Verwendung allfälliger Zinsen nach Bedürfnis in folgender Rangordnung: a. Zur Unterstützung dürftiger ehelicher Nachkommen des Stifters, wobei sich die Unterstützungsberechtigung der weiblichen Nachkommen nur auf dieselben und ihre ehelichen Kinder erstreckt. b. Zur Unterstützung dürftiger ehelicher Nachkommen des Bruders Herrn Franz Josef Beck, wobei sich die Unterstützungsberechtigung der weiblichen Nachkommen nur auf dieselben und ihre ehelichen Kinder erstreckt. c. Zur Unterstützung der übrigen Geschwister und deren ehelichen Kindern, wenn solche der Unterstützung bedürftig werden sollten, wobei die Unterstützungsberechtigung aber noch auf ihre ehelichen Kindeskinder ausgedehnt werden kann. d. Die Unterstützungsberechtigung weiblicher Blutsverwandten erstreckt sich auf dieselben und noch auf ihre legitimen Kinder, kann aber noch auf ihre ehelichen Kindeskinder ausgedehnt werden, hört aber alsdann auf. Die Unterstützung kann unter Anderem auch bestehen in Form von Stipendien zur wirtschaftlichen, technischen oder gewerblichen Ausbildung von Unterstützungsberechtigten; zur Ermöglichung eines Geschäftsanfangs oder dessen Fortsetzung u.s.f. Nach dem Aussterben der ehelichen, männlichen Nachkommen des Stifters tritt die weibliche Linie der Nachkommen, jedoch mit Annahme des Familiennamens des Stifters in die Rechte der Stiftung ein.