Zusatzkasse der Orior Gruppe

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Company Overview

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Swiss UID, VAT number:
CHE-109.788.004
Calendar
Date of incorporation:
12/26/1974
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Location:
Zürich
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Office:
Zürich
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Legal Form:
Foundation

Previous Company Names

  • Fonds de prévoyance complémentaire du Groupe Orior

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SOGC Notifications
No.Journal No.Journal dateSOGCSOGC datePage / ID
1(Transfer seat)(Transfer seat)
25080112.11.2025100648586217.11.20251006485862
33885429.08.2025100642342603.09.20251006423426
4986728.02.2025100627351805.03.20251006273518
54234324.10.2022100559193227.10.20221005591932
6664710.02.2022100540558815.02.20221005405588
7590405.02.2021100509659610.02.20211005096596
84734608.12.2020100504516611.12.20201005045166
93303828.08.2020100496958302.09.20201004969583
105037123.12.2019100479475230.12.20191004794752

Company Purpose

1. Die Stiftung bezweckt die Vorsorge, namentlich die berufliche Vorsorge, zugunsten des Personals der Tochter- oder Schwestergesellschaften der Orior AG, insbesondere die Vorsorge zugunsten des Kaders dieser Gesellschaften. 2. Der Anschluss des Kaders einer Tochter- oder Schwestergesellschaft wird vom Stiftungsrat beschlossen; die vorherige Zustimmung der Tochter- oder Schwestergesellschaft wird ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Stiftung gewährt Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder materiellen Schwierigkeiten kann sie auch Zusatz- und Hilfeleistungen erbringen. 4. Die Stiftung kann reglementierte Vorsorgepläne jeder Art finanzieren. Sie kann auch die Vorsorgebeiträge der übrigen Vorsorgeeinrichtungen der Orior AG finanzieren. 5. Im Rahmen des oben genannten Zwecks kann der Stiftungsrat ein oder mehrereVorsorgereglemente erlassen, in denen insbesondere die Aufnahmebedingungen, die Leistungen an die Destinatäre, die Beiträge des Kaders und - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Orior AG und der angeschlossenen Unternehmen - die Beiträge der angeschlossenen Unternehmen festgelegt werden. Die Stiftung muss ein Anlagereglement und ein Reglement über die Bildung und Verwaltung der versicherungstechnischen Passiven erlassen. Diese Reglemente und ihre allfälligen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 6. Die Stiftung kann auch individuelle oder kollektive Versicherungsverträge abschliessen oder sich an der Finanzierung bestehender Verträge beteiligen. Die Stiftung ist zwingend Versicherungsnehmerin und Begünstigte der Versicherungsverträge, an deren Finanzierung sie sich beteiligt. 7. Die Stiftung muss ein Teilliquidationsreglement erlassen, das der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt.