Institut Menzingen
Company Overview
Management
Peter Schmid
Zürich
Chairperson of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Peter Hegglin
Menzingen
Member of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Thomas Odermatt
Ballwil
General manager
Joint signing authority (any two to sign)
Gertrud Eichler
Menzingen
Vice-chairperson of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Rosmarie Sieber
Menzingen
Member of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Ursula Wiss
Menzingen
Member of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Cornelia Estermann
St. Gallen
Member of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Margrit Rindlisbacher
Zug
Member of the board
Joint signing authority (any two to sign)
Erwin Suter
Sattel
Member of the board
Joint signing authority (any two to sign)
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Fetching people and their companies
| No. | Journal No. | Journal date | SOGC | SOGC date | Page / ID |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 15482 | 28.08.2025 | 168 | 02.09.2025 | 1006422557 |
| 2 | 14635 | 30.08.2024 | 171 | 04.09.2024 | 1006121429 |
| 3 | 318 | 06.01.2023 | 7 | 11.01.2023 | 1005649534 |
| 4 | 1329 | 25.01.2021 | 19 | 28.01.2021 | 1005085819 |
Company Purpose
Der Verein sorgt fürsorgerisch und finanziell für die Schwestern der Schweizer Provinz der Schwestern vom Heiligen Kreuz Menzingen (die "Schweizer Provinz"). Er sorgt für den Unterhalt des hierzu auf ihn übertragenen Mutterhauses mit Klosterkirche und Grabstätte der Gründerin Sr. Bernarda Heimgartner in Menzingen, für den Unterhalt der weiteren hierzu auf ihn übertragenen Liegenschaften, für das übrige hierzu auf ihn übertragene Klostervermögen der Schweizer Provinz sowie die Unterstützung der Generalleitung der Schwestern vom Heiligen Kreuz Menzingen bei ihren Aufgaben. Er trägt den Geist und die Kultur der Schweizer Provinz in die Zukunft. lnsbesondere kann er sich an entsprechenden sozialen, gemeinnützigen und erzieherischen Projekten beteiligen, solche entwickeln, anstossen, begleiten und anderweitig unterstützen sowie Initiativen ergreifen, begleiten bzw. anderweitig unterstützen, welche die Gründung christlicher, ordensähnlicher Gemeinschaften in den eigenen Liegenschaften des Vereins zum Ziel haben. Er kann auch Angehörige oder Projekte ausländischer Provinzen der Schwestern zum Heiligen Kreuz Menzingen sowie, im In- und Ausland, weitere Personen und Projekte der römisch-katholischen Kirchengemeinschaft bzw. von Anstalten und Institutionen des römisch-katholischen Kultus unterstützen. Dies gilt auch für Projekte, welche der genannten Kirchengemeinschaft bzw. den genannten Anstalten oder Institutionen nahestehen. Zu diesem Zweck verwaltet und bewirtschaftet der Verein die hierzu auf ihn übertragenen Liegenschaften bzw. Vermögen und führt namentlich die damit verbundenen Betriebe. Der Verein kann Alters- und Pflegeheime betreiben, medizinische und paramedizinische Dienstleistungen aller Art anbieten, insbesondere Ergo-, Physio- und ähnliche Therapien, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, Stiftungen, Kapital- und andere Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen, Grundstücke, Rechte an Grundstücken sowie Immaterialgüterrechte erwerben, verwalten, bewirtschaften, veräussern und belasten sowie Grundstücke überbauen und unterhalten. Ausserdem kann er zugunsten ihm nahestehender Gesellschaften und Personen, welche weder Mitglieder des Vereins sind noch dessen Vorstand angehören, Finanzierungen gewähren, Sicherheiten aller Art stellen oder auf andere Weise Verpflichtungen solcher Gesellschaften bzw. Personen absichern oder garantieren sowie alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tãtigkeiten ausüben, die geeignet erscheinen, seinen Zweck zu fördern, mit diesem zusammenhängen oder im Interesse solcher Gesellschaften bzw. Personen sind. Die Mittel des Vereins sind ausschliesslich zum genannten Zweck zu verwenden; ihre Verwendung zu persönlichen Zwecken der Mitglieder des Vereins und/oder von Personen, die seinem Vorstand angehören, ist, soweit diese Verwendung den mit ihnen gemäss diesen Statuten vereinbarten Aufwand- und Auslagenersatz (vgl. Art. 18) übersteigt, ausgeschlossen.